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§ 267 StPO (Schwingenschuh)

Schwingenschuh1. AuflJuni 2017

§ 267.  An die Anträge des Anklägers ist das Schöffengericht nur insoweit gebunden, daß es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (§ 4 Abs. 3). (BGBl I 2007/93)

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