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§ 264 StPO (Schwingenschuh)

Schwingenschuh1. AuflJuni 2017

§ 264.  (1) Wird gegen den Angeklagten ein Strafurteil gefällt, so steht dessen Vollstreckung der Umstand nicht entgegen, daß die Verfolgung wegen einer anderen Straftat noch vorbehalten ist.
(BGBl I 2007/93)

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