2. Verfahren bei Berufungen
§ 294. (1) 1Die Berufung ist innerhalb der im § 284 bezeichneten Frist beim Landesgericht anzumelden. 2Sie hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß der Angeklagte selbst erklärt, eine Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen. (BGBl I 2007/93)