8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles
§ 268. 1Unmittelbar nach dem Beschlusse des Schöffengerichts ist der Angeklagte wieder vorzuführen oder vorzurufen und ist in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. 2Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.
(BGBl I 2007/93)