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§ 251 StPO (Kroschl)

Kroschl1. AuflJuni 2017

§ 251.  1Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Vernehmung aus dem in § 248 Abs. 1 letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder aufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen erneut vernommen werden. 2Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.
(BGBl I 2007/93)

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