§ 230a. 1Soweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen worden ist, ist es untersagt, Mitteilungen daraus zu veröffentlichen. 2Auch kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung der Tatsachen zur Pflicht machen, die durch die Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangen. 3Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
(BGBl 1974/423, Art I Z 70)