§ 221. (1) 1Zur Hauptverhandlung sind die Beteiligten sowie deren Vertreter zu laden; vom Termin der Hauptverhandlung sind gegebenenfalls die Einrichtung, die Prozessbegleitung gewährt, und ein Bewährungshelfer sowie die Kriminalpolizei, soweit sie darum ersucht hat, zu verständigen. 2Opfer sind vom Termin der Hauptverhandlung nur zu verständigen, soweit sie dies im Rahmen einer Vernehmung nach § 165 verlangt haben und nicht ohnedies im Wege einer Ladung als Zeuge oder der ihnen gewährten Prozessbegleitung von diesem Termin Kenntnis erhalten. 3Erforderlichenfalls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffen (§§ 61 und 126). 4Die Ladung von Privatbeteiligten darf insoweit unterbleiben, als diese einem Auftrag gemäß § 10 des Zustellgesetzes nicht entsprochen oder auf ihr Recht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein, verzichtet haben. 5Gleiches gilt unabhängig von diesen Voraussetzungen, wenn eine Ausforschung des Aufenthalts von Opfern und Privatbeteiligten oder die Zustellung einer Ladung oder Verständigung an diese im Rechtshilfeweg zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden Verlängerung der Haft des Angeklagten führen würde.
(BGBl I 2009/52)