Leitner2. AuflFebruar 2021
§ 209. (1) 1Die Staatsanwaltschaft kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange sie noch nicht Anklage eingebracht hat. 2Danach hat sie bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (§ 199). (BGBl I 2007/93)