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§ 185 StPO (Haißl)

Haißl2. AuflFebruar 2021

§ 185. (1) 1Beschuldigte sollen nicht in Gemeinschaft mit Strafgefangenen untergebracht werden. 2Beschuldigte, die sich das erste Mal in Haft befinden oder die nach § 183 Abs. 3 in einer anderen Justizanstalt angehalten werden, sind jedenfalls getrennt von Strafgefangenen anzuhalten. 3Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen sowie bei der Krankenbetreuung kann jedoch von einer Trennung abgesehen werden, soweit eine solche nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich ist. (BGBl I 2013/2)

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