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§ 176 StPO (Haißl)

Haißl2. AuflFebruar 2021

§ 176. (1) Eine Haftverhandlung hat das Gericht von Amts wegen anzuberaumen:

vor Ablauf der Haftfrist,ohne Verzug, wenn der Beschuldigte seine Freilassung beantragt und sich die Staatsanwaltschaft dagegen ausspricht oder die Anordnung des Hausarrests (§ 173a) beantragt wird, (BGBl I 2010/64)

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