8. Abschnitt
Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz
§ 145. (1) 1Sämtliche Ergebnisse einer der im 4. bis 6. Abschnitt geregelten Ermittlungsmaßnahmen sind von der Staatsanwaltschaft zu verwahren und dem Gericht beim Einbringen der Anklage zu übermitteln. 2Das Gericht hat diese Ergebnisse nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung finden. 3Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft im Fall der Einstellung des Verfahrens.

