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§ 106 StPO (Koller)

Koller2. AuflFebruar 2021

§ 106. (1) 1Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil (BGBl I 2015/85, VfGH)

ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert odereine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.

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