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§ 96 StPO (Koller)

Koller2. AuflFebruar 2021

§ 96. (1) 1Die Aufnahme von Beweisen ist in einem Protokoll zu dokumentieren, welches insbesondere zu enthalten hat:

die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,

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