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§ 78 StPO (Koller)

Koller2. AuflFebruar 2021

3. Abschnitt
Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht

 

§ 78. (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

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