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§ 69 StPO (Kirschenhofer)

Kirschenhofer2. AuflFebruar 2021

§ 69. (1) 1Der Privatbeteiligte kann einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. 2Die Gültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kann im Strafverfahren jedoch immer nur als Vorfrage (§ 15) beurteilt werden. (BGBl I 2009/135)

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