§ 56. (1) 1Ein Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, hat das Recht auf Dolmetschleistungen (Abs. 2). 2Soweit dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist, hat der Beschuldigte darüber hinaus das Recht auf schriftliche Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke (Abs. 3), die innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen ist. 3Für das Verfahren zur Geltendmachung dieses Rechts gilt § 53 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.