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§ 42 StPO (Ohrnhofer)

Ohrnhofer2. AuflFebruar 2021

§ 42. (1) Über die Zuständigkeit des Gerichts, über eine Ergänzung des Verfahrens und andere Vorfragen ist vor der Hauptsache abzustimmen.

(2) 1In der Hauptsache ist zunächst die Frage der Schuld und deren rechtliche Beurteilung zu entscheiden. 2Liegen dem Angeklagten mehrere Straftaten zur Last, so muss über jede Tat einzeln abgestimmt werden. (BGBl I 2014/71)

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