§ 28a. 1Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt. 2Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in § 28 Abs 1 oder Abs 2 genannten Gründen abgenommen werden soll. (BGBl I 2016/26)
(BGBl I 2010/108 idF BGBl I 2016/26)