§ 22. 1Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. 2Dabei schreitet sie nicht als Anklagebehörde ein; sie vertritt die Interessen des Staates in der Rechtspflege.
(BGBl I 2004/19)
§ 22. 1Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. 2Dabei schreitet sie nicht als Anklagebehörde ein; sie vertritt die Interessen des Staates in der Rechtspflege.
(BGBl I 2004/19)