vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 StPO (Kroschl)

Kroschl2. AuflFebruar 2021

§ 15. 1Vorfragen sind im Strafverfahren selbstständig zu beurteilen. 2Entscheidungen zuständiger Behörden können jedoch abgewartet werden, wenn mit ihnen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. 3An die rechtsgestaltenden Wirkungen von Entscheidungen der Zivilgerichte und anderer Behörden sind die Strafgerichte jedoch gebunden.

(BGBl I 2004/19)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte