§ 15. 1Vorfragen sind im Strafverfahren selbstständig zu beurteilen. 2Entscheidungen zuständiger Behörden können jedoch abgewartet werden, wenn mit ihnen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. 3An die rechtsgestaltenden Wirkungen von Entscheidungen der Zivilgerichte und anderer Behörden sind die Strafgerichte jedoch gebunden.
(BGBl I 2004/19)