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§ 7 StPO (Haißl)

Haißl2. AuflFebruar 2021

§ 7. (1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen.

(2) 1Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. 2Es steht ihm jederzeit frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern. 3Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden.

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