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§ 72 AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 72. (1) Wird die zur Einziehung überwiesene Forderung auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist der Drittschuldner bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage befugt und auf Begehren eines Überweisungsgläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht unter Bedachtnahme auf § 80 Abs. 6, in Ermangelung eines solchen bei Gericht zu hinterlegen (§ 1425 ABGB).

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