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§ 292 EO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

X. Zusammenrechnung – Sachleistungen

 

§ 292. (1) Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.

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