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§ 53 AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

III. Abschnitt
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen

 

§ 53. Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO anzuwenden.

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