§ 34. (1) Gepfändete leicht mitnehmbare Gegenstände sind vom Vollstrecker in Verwahrung zu nehmen und bei der Abgabenbehörde zu erlegen. Andere Gegenstände sind in der Gewahrsame des Abgabenschuldners zu belassen, wenn aber die Einbringung der Abgabe dadurch gefährdet erscheint, einem geeigneten Verwahrer zu übergeben.
(2) Die Kosten der Verwahrung sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen.