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§ 23a AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 23a. Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen

wenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde;im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags;

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