§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.
IdF der BG BGBl 1963/53 und BGBl I 2005/161 (Art 10).
§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.
IdF der BG BGBl 1963/53 und BGBl I 2005/161 (Art 10).