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§ 18 AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 18. Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;

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