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zu § 321c StGB (Messner)

Messner1. LfgDezember 2017

Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt

plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt,

Seite 1687

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