(1) Der Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur mit Ermächtigung der Bundesregierung zu verfolgen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 316 und 317 sind nur anzuwenden, wenn die Republik Österreich zu dem verletzten Staat diplomatische Beziehungen unterhält und die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verbürgt ist.