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zu § 285 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer1. LfgDezember 2017

Wer eine nicht verbotene Versammlung dadurch verhindert oder erheblich stört, daß er

den Versammlungsraum unzugänglich macht,eine zur Teilnahme berechtigte Person am Zutritt hindert oder ihr den Zutritt erschwert oder ihr die Teilnahme an der Versammlung durch schwere Belästigungen unmöglich macht oder erschwert,

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