vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 270 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer1. LfgDezember 2017

(1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

(BGBl I 2017/117)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte