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StGB - Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, Birklbauer ua
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zu § 222 StGB (Schwaighofer)
Schwaighofer
1. Lfg
Dezember 2017
(1)
Wer ein Tier
roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
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§ 222 StGB