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StGB - Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, Birklbauer ua
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zu § 218 StGB (Schwaighofer)
Schwaighofer
1. Lfg
Dezember 2017
(1)
Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
an ihr oder
vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
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§ 218 StGB