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StGB - Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, Birklbauer ua
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zu § 163c StGB (Hilf/Konopatsch)
Hilf/Konopatsch
1. Lfg
Dezember 2017
Die §§ 163a und 163b sind auf folgende Verbände anzuwenden:
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Aktiengesellschaften,
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§ 163c StGB