(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Be<i>Birklbauer</i> in <i>Birklbauer/Hilf/Konopatsch/Messner/Schwaighofer/Seiler/Tipold</i> (Hrsg), StGB - Strafgesetzbuch: Praxiskommentar (1. Lfg 2017) zu § 128 StGB, Seite 740 Seite 740
drängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht,