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zu § 107c StGB (Birklbauer)

Birklbauer1. LfgDezember 2017

(1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder

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