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StGB - Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, Birklbauer ua
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zu § 74 StGB (Seiler)
Seiler
1. Lfg
Dezember 2017
(1)
Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
(aufgehoben durch BGBl I 2001/19)
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§ 74 StGB