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zu § 66 StGB (Seiler)

Seiler1. LfgDezember 2017

Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.

(BGBl 1974/60)

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