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zu § 52a StGB (Seiler)

Seiler1. LfgDezember 2017

(1) Wird ein Rechtsbrecher, der wegen einer strafbaren Handlung

gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung odergegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn diese Handlung begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,

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