(1) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft
in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, odersonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung