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zu § 33 StGB (Seiler)

Seiler1. LfgDezember 2017

(1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

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