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VI. Geldwäscheprävention für Wettanbieter in Österreich (Schmid/Toman)

Schmid/Toman1. AuflJuni 2021

Raphael Toman/Tanja Schmid

A. Einleitung

4. GW-RL

1
Bis vor Kurzem haben die meisten Wettunternehmen wohl kaum ein Augenmerk auf Geldwäschepräventionsmaßnahmen gelegt – war Geldwäsche doch weitestgehend nur strafrecht

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lich sanktioniert und Verurteilungen selten. Das änderte sich erheblich mit der 4. GW-RL,11Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission. durch welche neben den schon bisher verpflichteten Finanzinstituten nun auch Wett- und Glücksspielanbieter zu umfassenden Maßnahmen im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist es Ziel dieses Beitrags, die derzeit bestehenden Vorgaben für Wettanbieter zu beleuchten. Da diese durch die einzelnen Landesgesetzgeber umgesetzt wurden, unterscheiden sich die Vorgaben von Bundesland zu Bundesland, aufgrund der europarechtlichen Vorgaben bzw der fortschreitenden Abstimmung zwischen den Behörden ähneln sich die Pflichten aber zunehmend. Nach einer allgemeinen Einführung zur legistischen Umsetzung in Österreich (B.) schildern wir in weiterer Folge die wesentlichen Pflichten (C.), bevor wir abschließend auf die drohenden Sanktionen bei Verstößen eingehen (D.).

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