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I. Kompetenztatbestand des Wettwesens (Zillner)

Zillner1. AuflJuni 2021

Raffaela Zillner

A. Einführung

Kompetenztatbestand

1
Seit Entstehung der heutigen Bundesverfassung und der damit einhergehenden Rechtsüberleitung in die bundesstaatliche Rechtsordnung des Jahres 192011Verfassungsübergangsgesetz StGBl 1929/451, BGBl I 1920/2. Nach § 1 gelten alle Gesetze und Verordnungen des Staates und der Länder weiter, soweit sie nicht in Widerspruch zum B-VG stehen. wird das Buchmacher- und Totalisateurwesen als dem Art 15 Abs 1 B-VG unterliegend angesehen. Für Gesetzgebung und Vollziehung sind die Bundesländer zuständig. Die Tatsache, dass es damit neun (!) verschiedene Landeswettgesetze gibt, ist nicht unproblematisch: Unionsrechtliche Vorgaben werden aufgrund des Handlungsspielraums der nationalen Gesetzgeber abweichend umgesetzt und die zunehmende Digitalisierung macht nicht an den Bundesländergrenzen halt. Dies alles verursacht nicht nur einen erheblichen administrativen Aufwand für die zuständigen Behörden, sondern auch für die – zumeist in mehreren Bundesländern aktiven – Wettanbieter.

Seite 509

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