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§ 52c GSpG (Grof)

Grof1. AuflJuni 2021

§ 52c. (1) Das Finanzamt Österreich kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 52b Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

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