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§ 49 GSpG (Stadler/Pachschwöll)

Stadler/Pachschwöll1. AuflJuni 2021

§ 49. Die dem Glücksspielmonopol unterliegenden Ziehungen bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen sind sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.

Materialien:

IdF BGBl 1991/344; Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 1996/389.

Seite 216

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