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§ 32 GSpG (Stadler/Pachschwöll)

Stadler/Pachschwöll1. AuflJuni 2021

Lotterien ohne Erwerbszweck

 

§ 32. (1) Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.

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