§ 27. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)
(1) Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern aus dem Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben werden, Beiträge zur Cagnotte (Abs. 3) gewähren.