§ 20. Der Bund stellt für Zwecke der Sportförderung nach den §§ 7 bis 19 Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013 , in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 80 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach § 14 zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 2013, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind.