§ 15a. Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist.
Zur Verhinderung von fiskalisch unerwünschten Filialisierungen ist die Errichtung von Filialbetrieben außerhalb des Bundesgebiets verboten (vgl
RV 1067 BlgNR 17. GP 19). In der Literatur wird dieses Verbot aus unionsrechtlicher Sicht kritisch betrachtet ( Strejcek/Bresich, Glücksspielgesetz 19892 zu § 15 Rz 1 unter Verweis auf EuGH
C-347/09 ,
Dickinger und Ömer).